Der Sachverhalt
Die Stadt Worms hatte vier Mitarbeitern die Kündigung ausgesprochen, weil diese fremdenfeindliche Nachrichten in einer privaten WhatsApp-Gruppe verschickt hatten. Ein Teilnehmer dieser WhatsApp-Gruppe hatte sodann den Arbeitgeber informiert. Dieser sah das Verhalten als inakzeptabel.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht sah hierhin jedoch keinen Kündigungsgrund, weil dies auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter geschah und diese darauf vertrauen durften, dass dies nicht nach außen getragen würde.
Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08, Rd.-Ziff. 18) entschied das Arbeitsgericht, dass es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen darf, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert.
Die Stadt wolle nun das schriftliche Urteil prüfen und dann über weitere rechtliche Schritte entscheiden.
Gericht:
Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 15.11.2017 - 4 Ca 1240/17 (und weitere)
Rechtsindex - Recht & Urteile