Nach Streitigkeiten auf einer Betriebsversammlung ging der Mitarbeiter zum Betriebsratvorsitzenden, streckte die rechte Hand zum Hitlergruß aus und sagte "Du bist ein heil, du Nazi!". Seine fristlose Kündigung verteidigte der Mitarbeiter u.a. damit, dass er Türke sei und kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufweisen könne. Mit Erfolg?

Der Sachverhalt

In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg streiten der Kläger und die Arbeitgeberin über die fristlose Kündigung. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2009 als Transportfahrer tätig. Dabei ist die Beklagte im Bereich der Patiententransporte tätig. Die Beklagte ist der Auffassung, der Hitlergruß stelle einen wichtigen Kündigungsgrund dar.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Hamburg (Urteil, Az. 12 Ca 348/15) beendete die außerordentliche Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes stellt aus Sicht der erkennenden Kammer einen wichtigen Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB dar.

Hitlergruß ist ein nationalsozialistisches Kennzeichen

Diese Geste stellt ein nationalsozialistisches Kennzeichen dar, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss. Dies gelte umso mehr, wenn man noch die Aussage hinzuziehe "Du bist ein heil, du Nazi". Hierdurch werde der Adressat grob beleidigt.

Frage der Abstammung spielt keine Rolle

Soweit der Kläger einwandte, dass eine solche Handlung für ihn "nur" als beleidigend und nicht rechtsradikal zu werten sei, da er türkischer Abstammung ist, und deshalb kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufweisen könne, vermochte die Kammer dieser Ansicht nicht zu folgen. Die Frage der Abstammung beinhalte keine Antwort auf die Frage der inneren Haltung.

Gericht:
Arbeitsgericht Hamburg, Urteil - 12 Ca 348/15

ArbG Hamburg
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