Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie beschlossen. Wichtigster Bestandteil darin: Ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro, der vom 1. Januar 2015 deutschlandweit für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und für alle Branchen gelten wird.

Nicht unter die Regelung fallen:

  • Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne Berufsabschluss (d.h., Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind nicht erfasst).
  • Auszubildende
  • Ehrenamtlich Tätige
  • Praktikantinnen und Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum im Rah-men von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren oder ein Schnupper- bzw. Orientierungspraktikum von maximal sechs Wochen für die Wahl einer Ausbildung machen. Gleiches gilt für freiwillige Praktika mit Ausbildungsbezug im Studium oder in der Ausbildung von bis zu sechs Wochen, aber nur wenn das Praktikum nicht mehrfach bei der gleichen Stelle stattfindet
  • Langzeitarbeitslose, die in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Für sie gilt der Anspruch auf den Mindestlohn für die ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nicht. Die Bundesregierung wird zum 1. Januar 2017 überprüfen, ob diese Ausnahme zu besseren Beschäftigungschancen von Langzeitarbeitslosen geführt hat. Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag gilt, werden nach Tariflohn bezahlt.

Übergangsregelung für laufende Mindestlohntarifverträge:

In der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2016 sind tarifliche Abweichungen allein auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (wg. Lohnuntergrenze Leiharbeit) erlaubt. Ab dem 1. Januar 2017 gilt der allgemein verbindliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung, spätestens dann müssen überall 8,50 Euro gezahlt werden.

Die Mindestlohnkommission:

Die Mindestlohnkommission besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern (drei Arbeitgebervertreter, drei Arbeitnehmervertreter), und je einem von Seiten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgeschlagenen Wissenschaftler ohne Stimmrecht sowie einem Vorsitzenden, den beide Seiten gemeinsam benennen sollen.

Das künftige Mindestlohn-Verfahren:

Die Höhe des Mindestlohns wird jährlich, erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2018 überprüft. Von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassungen des Mindestlohns werden durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung erlassen.

Zahl der vom allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn geschützten Arbeitnehmer:

Das BMAS geht davon aus, dass infolge der Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns am 1. Januar 2015 dann 3,7 Millionen Beschäftigte einen höheren Lohn erhalten werden.

Quelle: Gekürzte Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Ähnliche Urteile:

Die Begleiterin eines Schulbusses mit geistig und körperlich behinderten Schülern erhielt umgerechnet gerade einmal 3,40 € pro Stunde. Die Begleiterin verlangt eine Vergütung gemäß dem Tarifstundenlohn für das private Omnibusgewerbe in Nordrhein-Westfalen von 9,76 Euro brutto. Urteil lesen

Mit Urteil hat das ArbG Hamburg die Klage einer "Toilettenfrau" auf Zahlung des tariflichen Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung abgewiesen. Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des "Lohnwuchers" hat das Arbeitsgericht ebenfalls verneint. Urteil lesen

Die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche in § 2 Abs. 1 PflegeArbbV differenziert nicht nach der Art der erbrachten Tätigkeit. Deshalb sind im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit. Urteil lesen

Haben Toilettenfrauen den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in der Bewachung der Trinkgeldteller und handeln dabei quasi als Automaten? Nein, entschied das SG Berlin mit Urteil. Für die Toilettenfrauen gilt auch der Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de