Nach Urteil des Hessischen Landessozialgerichts sind Mobbing am Arbeitsplatz und seine gesundheitlichen Folgen weder als Berufskrankheit noch als Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen.

Der Sachverhalt

Eine Frau aus dem Landkreis Fulda fühlte sich aufgrund negativer Gerüchte am Arbeitsplatz gemobbt. Sie leidet an psychischen Gesundheitsstörungen, die sie auf das Mobbing am Arbeitplatz zurückführt. Hierfür beantragte sie gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung. Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab, da eine Berufskrankheit nicht vorliege.

Die Entscheidung

Die Richter beider Instanzen gaben der Unfallkasse Recht. Mobbing und die hierauf beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seien keine anerkannte Berufskrankheit. Die Erkrankung könne auch nicht "wie" eine Berufskrankheit entschädigt werden, weil keine Erkenntnisse vorlägen, dass eine bestimmte Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt sei. Vielmehr komme Mobbing in allen Berufsgruppen sowie im privaten Umfeld vor. Da keine zeitlich auf höchstens eine Arbeitsschicht begrenzte Einwirkung vorliege, sei ferner auch kein Arbeitsunfall anzuerkennen. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Gericht:
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.12.2012 - L 3 U 199/11

Hessisches Landessozialgericht, PM Nr. 18/12
Rechtsindex - Recht & Urteil
Ähnliche Urteile:

Die Zahl der Arbeitnehmer, die offiziell von Mobbing am Arbeitsplatz betroffen sind, ist in den vergangenen Jahren stetig gestiegen. Anders als etwa in Frankreich, Schweden oder Spanien gibt es in Deutschland kein spezielles Gesetz gegen Mobbing. Trotzdem sind die Opfer auch hierzulande nicht schutzlos. Urteil lesen

Die Klage eines Oberarztes gegen seinen Chefarzt blieb ohne Erfolg. Der Chefarzt habe die Grenzen eines sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen nicht überschritten. Dies geht aus dem Urteil des LAG Hamm hervor. Urteil lesen

Betreibt der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, indem er durch unterschiedliche Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen den Arbeitnehmer zur Aufgabe des Arbeitsplatzes zu bewegen sucht, verletzt das Handeln des Arbeitgebers dessen Treue- und Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer gegenüber. Urteil lesen

Schmerzensgeld wegen Mobbings kann man nur bekommen, wenn die Vorwürfe detailliert geschildert werden. Pauschal und wenig schlüssige Ausführungen reichen nicht, um dem Arbeitgeber tatsächlich ein Mobbingverhalten nachweisen zu können. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de