Der Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens war ein Bescheid der Stadtentwässerung Dresden GmbH, mit dem diese einen Aufwandersatz für die Herstellung eines Schmutzwasseranschlusskanals festgesetzt hatte. Nach Auffassung des Senats war die GmbH hierzu nicht befugt, vielmehr hätte hier der Eigenbetrieb Stadtentwässerung Dresden als zuständige Behörde den Bescheid erlassen müssen.
Da letztere auf den Widerspruch des Klägers einen Widerspruchsbescheid erlassen hatte, war der Fehler geheilt worden, so dass die Klage unter Aufhebung einer anderslautenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden (Urteil vom 16. Februar 2010 . 2 K 201/09) erfolglos blieb.
Begründung des Gerichts
Zur Begründung führte das Sächsische Oberverwaltungsgericht aus, dass es einer gesonderten gesetzlichen Grundlage bedürfe, wenn eine GmbH als privater Geschäftsbesorger mit dem Erlass von Bescheiden beauftragt werden solle. Eine gesetzliche Grundlage, welche den Erlass von Bescheiden über die Festsetzung eines Aufwandsersatzes für die Herstellung einen Schmutzwasseranschlusskanals erlaube, liege im Freistaat Sachsen nicht vor.
Eine Behörde verstoße gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft, wenn sie eine juristische Person des Privatrechts mit dem inhaltlichen Erlass von Festsetzungsbescheiden beauftrage. Zulässig seien lediglich vorbereitende oder unterstützende Hilfstätigkeiten von privaten Geschäftsbesorgern im Rahmen einer Verwaltungshilfe. Die Grenze der Verwaltungs- und Erfüllungshilfe sei hingegen überschritten, wenn der Helfer - wie hier die Stadtentwässerung Dresden GmbH - eigenständig und umfassend den Bescheiderlass übernehme.
Gericht:
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 03.12.2013 - 4 A 567/11
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