Der Sachverhalt
Die Wohnung des Klägers liegt seitlich des Gebäudes im Untergeschoss und das betreffende Küchenfenster befindet sich in einer Höhe von 80 cm. Der untere Teil des Fensters ist feststehend und weist eine Katzenklappe auf. Der Oberteil des Fensters besitzt einen arretierbaren Fenstergriff. Unbekannte Täter griffen durch die Katzenklappe gegriffen und öffneten den nicht arretierten Fenstergriff des Küchenfensters. Die Täter entwendeten diverse Gegenstände mit einem Gesamtwert von 1.551,23 €.
Die beklagte Hausratversicherung sieht das Handeln des Klägers als grob fahrlässig und lehnt eine Regulierung ab und beantragt die Klage abzuweisen.
Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund
Mit Urteil gab das AG Dortmund der Versicherung Recht. Nach § 61 VVG a.F. ist eine Haftung der Beklagten dann abzulehnen, wenn das Handeln des Versicherungsnehmers grob fahrlässig gewesen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem sehr hohen und massiven Maße unbeachtet gelassen wurde. Das Gericht ist der Auffassung, dass ein derartiges Verhalten des Klägers vorliegt.
Verhalten des Kläger sei grob fahrlässig
Der Kläger kannte die Tatsachen und hat es dennoch unterlassen, den arretierbaren Fenstergriff über eine längere Zeit zu verschließen. Damit ergab sich für einen potentiellen Einbruchstäter eine leichte Möglichkeit, den Fenstergriff durch die Katzenklappe zu erreichen und zu betätigen.
Unerheblich ist auch, ob der Verriegelungsgriff des Fensters durch die Katzenklappe mit bloßen Armen oder nur unter Verwendung eines Gegenstandes zu erreichen gewesen ist. In beiden Fällen bestand für einen Einbruchstäter eine leichte Möglichkeit dazu, den Griff zu betätigen und das Fenster zu öffnen.
Gericht:Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 31.03.2008 - 433 C 10580/07
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