Änderung des § 23 StVO
Der § 23 StVO wurde nun an die technische Entwicklung der Unterhaltungselektronik und Informationstechnologie angepasst. Die Neuregelung ist technikoffen formuliert, so dass künftige Entwicklungen auf dem Markt ebenfalls erfasst werden. Ziel ist, gefährliche Blickabwendungen vom Verkehrsgeschehen und Unfälle zu vermeiden.
Wann darf das Smartphone oder Navi benutzt werden?
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Ausdrücklich erlaubt ist die Nutzung der Sprachsteuerung, Vorlesefunktionen und sog. Head-Up-Displays für Fahrzeug- oder Verkehrszeichen-Informationen. Aber immer, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten werden muss.
Geräte der Unterhaltungselektronik
Betroffen sind also Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Der Anwalt sollte also während der Fahrt keine Fälle mehr diktieren. Auch Videobrillen dürfen nicht benutzt werden.
Ab sofort gilt:
Regelgeldbuße (Aufnehmen eines elektronischen Gerätes während der Fahrt)
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beim Führen eines Kfz 100 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister
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mit Gefährdung 150 Euro und ein Monat Fahrverbot sowie 2 Punkte,
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mit Sachbeschädigung 200 Euro und ein Monat Fahrverbot sowie 2 Punkte
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beim Radfahren 55 Euro.
Der ausgeschaltete Motor
Wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist, darf das Smartphone in die Hand genommen und benutzt werden. Am Rastplatz darf man also im Auto sitzen bleiben und eine WhatsApp-Nachricht schreiben. In Vergangenheit wurde die Start-Stopp-Technologie oftmals als Einwand vorgetragen, weil der Motor zum Stillstand kam, wenn man an der roten Ampel stand. Mit der Änderung wurde nun klargestellt, dass das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb kein Ausschalten des Motors im Sinne dieser Verordnung ist. Das Ruhen des elektrischen Antriebes ist ebenfalls kein Ausschalten des Motors (E-Fahrzeuge).
Ihnen eine gute Fahrt
Ihre Redaktion von Rechtsindex - Recht & Urteile
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