In verkehrsberuhigten Bereichen (Spielstraßen) darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Ein dehnbarer Begriff, denn eine konkrete Geschwindigkeit ist nicht festgelegt. Unter Schrittgeschwindigkeit wird eine Geschwindigkeit verstanden, die deutlich unter 20 km/h liegt.

Der Sachverhalt

In der Sache ging es um einen Autofahrer, der in einem verkehrsberuhigten Bereich "geblitzt" wurde. Es wurde eine gefahrene Geschwindigkeit von 38 km/h festgestellt, was abzüglich einer Toleranz von 3 km/h 35 km/h ergab. Somit war der Autofahrer 20 km/h zu schnell unterwegs.

Wie schnell ist Schrittgeschwindigkeit?

Schrittgeschwindigkeit ist eine Geschwindigkeit, die jedenfalls deutlich unter 20 km/h liegt, wobei jedoch nicht auf eine bestimmte km/h-Größe zwischen 4 und 10 abgestellt werden darf. Denn eine solche wäre mittels Tacho nicht zuverlässig messbar (vergleiche Henschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 42 StVO, Rn 181).

Nach dem Sprachgebrauch wäre unter Schrittgeschwindigkeit zwar die durchschnittliche Fußgängergeschwindigkeit, welche mit 4 bis 7 km/h anzusetzen wäre, zu verstehen. Wie ausgeführt kann für die Definition der Schrittgeschwindigkeit im Sinne der StVO jedoch nicht auf eine bestimmte km/h-Größe zwischen 4 und 10 km/h oder 4 bis 7 km/h abgestellt werden, da eine solche mittels Tacho nicht zuverlässig messbar wäre.

Für Fahrradfahrer bestehe die Gefahr eines Sturzes bei Fußgängergeschwindigkeit

Auch würden zum Beispiel Radfahrer, die Fußgängergeschwindigkeit fahren, unsicher werden und zu schwanken beginnen. Stattdessen muss man unter Schrittgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit verstehen, die jedenfalls deutlich unter 20 km/h liegt (Henschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 42, Rn 181), somit eine Geschwindigkeit von 15 km/h.

Gericht:
Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 16.02.2005 - 215 OWi 500 Js 83213/04

Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Es besteht kein Schadensersatzanspruch, wenn ein Fahrzeughalter eine Wasserpfütze auf der Straße nicht in Schrittgeschwindigkeit durchfährt und durch das Spritzwasser die Kleidung eines Fußgängers verschmutzt wird. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de