Das Finanzgericht Düsseldorf hat durch Urteil entscheiden (Az. 7 K 1549/13 E), dass Kosten eines Zivilprozesses nach der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung - unabhängig vom Gegenstand des Prozesses - aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen können.

Der Sachverhalt

Die Beteiligten stritten um den Abzug von Verfahrenskosten als außergewöhnliche Belastung. Die im Jahr 2011 - und damit vor Einführung der gesetzlichen Neuregelung zum 1. Januar 2013 - angefallenen Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten und Sachverständigenkosten standen im Zusammenhang mit einer Schmerzensgeldklage des Klägers und seiner Kinder wegen ärztlicher Behandlungsfehler, die zum Versterben der Ehefrau des Klägers geführt haben sollen.

In dem noch nicht abgeschlossenen Verfahren hatte das Landgericht ein Gutachten sowie ein Ergänzungsgutachten eingeholt. Das beklagte Finanzamt verweigerte mit Blick auf den Nichtanwendungserlass, mit dem sich die Finanzverwaltung gegen die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Abzug von Zivilprozesskosten gestellt hatte, den Abzug der Kosten.

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 7 K 1549/13 E)

Die Kosten eines Zivilprozesses können nach der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen. Für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten ist nicht auf die Unausweichlichkeit des dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen.

Vielmehr liegt für den Steuerpflichtigen die Unausweichlichkeit bereits darin, dass er, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten muss. Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist jedoch, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Daher sind Zivilprozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das zur Entscheidung berufene Gericht im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015; Nieders. FG vom 15. 5. 2013 9 K 238/12, juris).

Die außergewöhnliche Belastung sei damit im Veranlagungszeitraum der Verausgabung steuermindernd zu berücksichtigen. Erstattungen, die dem Kläger in späteren Veranlagungszeiträumen zuflössen, führten als sog. rückwirkende Ereignisse zu einer Änderung des Steuerbescheids.

Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom  23.09.2013 - 7 K 1549/13 E

FG Düsseldorf
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