Eine unter totalem Haarausfall leidende Frau hat jährlich Anspruch auf Versorgung mit einer Echthaarperücke. Die Klägerin muss sich auch nicht auf eine Reparatur der Perücke einlassen, mit der sie ihre Haarlosigkeit durch Tragen eines Kopftuchs 8 bis 12 Wochen kaschieren soll.

Aus der Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz

Die beklagte Krankenkasse war bereits mit Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 01.10.2015 verpflichtet worden, der Klägerin die Kosten für eine 2014 beschaffte Echthaarperücke zu erstatten. Dies hatte die Krankenkasse mit der Begründung abgelehnt, eine Kunsthaarperücke sei ausreichend.

1 Jahr Tragedauer der Perücken

2015 und 2016 beschaffte sich die Klägerin neue Perücken und gab an, nach jeweils einjähriger Tragedauer seien die Perücken aufgetragen gewesen. Das Sozialgericht nahm etwa ein Jahr getragene Perücken in Augenschein und entschied nach Vernehmung einer sachverständigen Zeugin, dass die Beschaffung der neuen Perücken gerechtfertigt war.

Reparierte Perücken nur eingeschränkt benutzbar

Selbst nach einer Reparatur, die überdies 8-12 Wochen gedauert hätte, seien die Perücken nur noch eingeschränkt benutzbar, etwa beim Sport, um die neue Perücke zu schonen. Als Dauerversorgung seien die ein Jahr getragenen Perücken trotz sorgfältiger Pflege nicht mehr geeignet gewesen.

Tragen eines Kopftuches kein Ersatz

Der Auffassung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und der Krankenkasse, auch eine Echthaarperücke könne über mehrere Jahre genutzt werden und die Klägerin müsse während des Zeitraums einer Reparatur die Haarlosigkeit durch Tragen eines Kopftuchs kaschieren, erteilte das Gericht eine Absage.

Gericht:
Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 30.11.2016 - S 9 KR 756/15 und S 9 KR 920/16

SG Koblenz, PM 06/2016
Rechtsindex - Recht & Urteile
6/2016
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