Ein Gebäudereiniger, der für seine Schwester die Aussenfassade des Gebäudes reinigt, übt eine unternehmerähnliche Tätigkeit aus, die nicht gesetzlich unfallversichert sei, so das Urteil des LSG. Es komme nicht darauf an, ob eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten erbracht wurde.

Wird jemand wie ein versicherter Beschäftigter tätig, so ist er gesetzlich unfallversichert. Handelt es sich hingegen um eine unternehmerähnliche Tätigkeit, so besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dies entschied in einem Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Der Sachverhalt

Ein 38-jähriger Mann aus Kassel war seit dem 1995 als Gebäudereiniger tätig. Als er für seine Schwester die Außenfassade des Hauses reinigte und das in die Mauerfugen eingewachsene Efeu beseitigte, stürzte er aus 3 m Höhe von der Leiter und ist seitdem schwerverletzt. Er beantrage bei der Unfallkasse Entschädigungsleistungen.

Diese lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass es sich um eine unentgeltliche Gefälligkeitsleistung unter Verwandten gehandelt habe, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Das Sozialgericht verurteilte hingegen die Unfallkasse zur Entschädigung. Aufgrund des hohen Aufwandes könne nicht von einer bloßen Gefälligkeit ausgegangen werden, die unter Geschwistern selbstverständlich sei.

Die Entscheidung

Die Richter gaben der Unfallkasse Recht. Es komme nicht darauf an, ob der verunglückte Mann eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten erbracht habe, da er jedenfalls nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei. Vielmehr habe er eine unternehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt, die nicht gesetzlich unfallversichert sei.

Unternehmerähnliche Tätigkeit nicht gesetzlich unfallversichert

Denn er sei gegenüber seiner Schwester nicht weisungsgebunden gewesen. Er habe die Renovierungsarbeiten selbst angeboten, keine konkreten Vorgaben gemacht bekommen und das nötige Werkzeug mitgebracht.

Ergänzend haben die Richter darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Unfallversicherung bestehe, welche der Kläger jedoch nicht wahrgenommen habe.

Gericht:
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.08.2013 - L 3 U 26/11

Hessisches LSG, PM Nr. 12/13
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