Ist bei einer achttägigen Ostseekreuzfahrt das Anlaufen des Hafens von Stockholm mit einem 17-stündigen Aufenthalt vorgesehen und wird dieses Versprechen nicht eingehalten, kann der Reisende den Reisepreis um 25 Prozent mindern.
Die späteren Kläger buchten bei einem Reiseunternehmen für die Zeit vom 3.8.08 bis zum 10.8.08 eine achttägige Ostseekreuzfahrt. Die Reise führte von Kiel über Visby, Tallinn, St.Petersburg, Stockholm und Kopenhagen wieder zurück nach Kiel. Der Reiseverlauf sah vor, dass in Stockholm nach Durchquerung der so genannten Schären-Inselgruppe auch der Stadthafen von Stockholm angelaufen werden sollte und zwar von Freitagabend, den 7.8.08 gegen 20 Uhr bis Samstag, den 8.8.08 gegen 13 Uhr. Die Kläger freuten sich auch schon darauf, die Stadt Stockholm zu besichtigen und dort einen schönen Abend zu verbringen.
Umso größer war die Enttäuschung, als ihnen bereits kurz nach Reiseantritt mitgeteilt wurde, dass der Stadthafen in Stockholm nicht angefahren werden könne, da man aus St.Petersburg so spät ankommen werde, dass die Schären in der Nacht nicht mehr durchfahren werden dürften. Man überreichte ihnen als Ersatz eine Information über einen eventuellen Bustransfer von Nynashamn, einem Ort, ca. 60 km von Stockholm entfernt. Als die Kläger im Internet auf der Seite „Stockholm Cruise Calls 2008“ auch noch die Information fanden, dass es ohnehin nie vorgesehen war, dass ihr Schiff in den Hafen von Stockholm einlaufen sollte, da laut der Einlaufinformation des Hafens Stockholm die Stopps der Schiffe des Reiseunternehmens im 14-Tage-Rhythmus stattfinden und zwar am 13.5., 27.5., 10.6., 24.6., 8.7., 22.7., 19.8. und 2.9.08, reichte es ihnen. Sie verlangten 25 Prozent des Reisepreises, also 599,50 Euro zurück. Das Reiseunternehmen weigerte sich zu bezahlen.
Der zuständige Richter des AG München gab den Reisenden jedoch Recht:
Nach Einsicht in die Vertragsunterlagen stehe fest, dass das Anlaufen des Hafens von
Stockholm versprochen und damit geschuldet wurde. Da dieses Einlaufen unterblieb, sei die Reise in erheblichem Umfang mangelhaft gewesen. In Anbetracht der Gesamtumstände sei eine Minderung von 25 Prozent angemessen. Dabei sei insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Reise nur acht Tage dauerte und dass nur vier große Städte angelaufen werden sollten. Mit Stockholm sei damit eines der Highlights ausgefallen. Immerhin sei hier ein 17-stündiger Aufenthalt geplant gewesen. Die Möglichkeit eines Bustransfers von Nyashamn sei dafür kein Ersatz. Es mache schließlich einen Unterschied, ob das Schiff zwischen 8 Uhr abends und 13 Uhr des nächsten Tages im Hafen von Stockholm und damit nur wenige Gehminuten von der Altstadt entfernt vor Anker liege oder ob man für einen Stockholm Aufenthalt mehrere Stunden im Omnibus verbringen müsse. Darüber hinaus entfallen sei auch die Fahrt durch die landschaftlich überaus reizvollen Schären.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 1.4.09, AZ 262 C 1337/09
Reiseminderung wenn bei Kreuzfahrt Landaufenthalt nicht eingehalten wird
- AG München
- Kategorie: Reiserecht
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