Der Sachverhalt
Der Beklagte hatte das Auto auf einem Internetportal im unteren 5-stelligen Bereich zum Verkauf angeboten. In der Kleinanzeige hieß es unter anderem: "Ich bitte höflichst von Preisvorschlägen, Ratenzahlungen, Tauschen gegen (...) abzusehen, der Wagen ist sein Geld echt wert (...). Wenn er Euch zu teuer erscheint, dann bitte auch nicht anrufen (...)".
Die Kaufvertragsverhandlungen zwischen den Parteien führten zu keinem Ergebnis. Ein Tauschangebot des Klägers lehnte der Beklagte ab. Am gleichen Tag versandte der Beklagte eine elektronische Nachricht an den Kläger mit dem Wortlaut "Also für 15 kannste ihn haben". Der Kläger antwortete darauf: "Guten Tag für 15 € nehme ich ihn" und erkundigte sich, wohin er das Geld überweisen und wo er das Auto abholen könne. Die Antwort des Beklagten lautete: "Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann."
Der Kläger nahm die Äußerungen für bare Münze und forderte den Beklagten zur Mitteilung der Kontodaten auf. Nachdem dieser nicht mehr reagierte, schaltete er seinen Rechtsanwalt ein. Letztendlich kam es zur Klage auf Übereignung des Fahrzeugs gegen Zahlung von 15,00 €.
Das Landgericht Limburg (Az. 1 O 251/15) hatte die Klage als Vorinstanz bereits abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwischen den Parteien kein Vertrag geschlossen worden sei. Der Beklagte habe lediglich Scherzerklärungen i.S.d. § 118 BGB abgegeben. Der Kläger ging in Berufung.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt
Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss, Az. 8 U 170/16 ) hält die Berufung des Klägers für unbegründet. Das Gericht betont im Rahmen des Hinweisbeschlusses, dass die Erklärungen des Beklagten erkennbar nicht ernst gemeint gewesen seien. Der Beklagte habe die Antwort des Klägers ("...für 15 nehme ich ihn…") auf seine erste Nachricht ("Also für 15 kannste ihn haben") demnach auch nicht als ernsthafte Annahme eines vermeintlichen Kaufvertragsangebots ansehen müssen.
Dafür sei der Inhalt seiner ersten Nachricht viel zu fernliegend gewesen. Der Beklagte habe die Reaktion seines Gegenübers vielmehr als ein "Sicheinlassen auf eine Scherzkonversation" verstehen dürfen. Gegen das Vorliegen von Scherzerklärungen spreche auch nicht, dass sie in Textform abgegeben worden seien.
Es wurden keine rechtsgeschäftlich bindenden Erklärungen abgegeben
Zwar habe der Beklagte das Vorliegen eines Scherzes hier nicht durch Tonfall, Mimik und Gestik unterstreichen können. Angesichts der eindeutigen Umstände habe der Kläger jedoch auch ohne diese nonverbalen Auslegungshilfen erkennen können, dass keine rechtsgeschäftlich bindenden Erklärungen abgegeben werden sollten. Folglich habe es auch nicht der Verwendung von Icons oder Ähnlichem bedurft, um die fehlende Ernsthaftigkeit der Nachrichten zu verdeutlichen.
Kein Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten
Der Kläger könne auch nicht hilfsweise Ersatz jedenfalls der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Er habe die fehlende Ernsthaftigkeit der Erklärungen fahrlässig verkannt. Dies stehe einem Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Vertrauensschaden entgegen. Es gäbe keinerlei nachvollziehbare Gründe für die Annahme, dass der Beklagte das Fahrzeug an den ihm völlig unbekannten Kläger für nur 15,00 € verkaufen wollte.
Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes habe damit offenkundig auf einer Verkennung der Rechtslage und dem Umstand beruht, dass die Prozessführung wegen der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für den Kläger risikolos gewesen sei.
Rechtsgrundlage:
§ 118 BGB Mangel der Ernstlichkeit
Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2017 - 8 U 170/16
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