(Rechtsindex) - Die warme Jahreszeit ist endlich da und manch Vogelfreund stellt seine Lieblinge auf Terrasse oder Balkon. Das so ein Papagei mühelos 70 Dezibel erreichen kann ist nicht jedermanns Sache und schnell entsteht daraus ein Nachbarschaftsstreit, der oft vorm Richter landet. Wie die Gerichte die Papageienhaltung sehen, erläutert Ihnen nachfolgend das Internetportal Rechtsindex.de

Nur zwei Stunden am Tag

Im Raum Hannover hat ein Papageienhalter seine Vögel in einer Außenvoliere gehalten und weil dessen Vögel einen erheblichen Lärm machten, zogen die Nachbarn vor Gericht. Da Geräusche von Papageien etwas anderes sind als Geräusche von einheimischen Vögeln und sich dadurch erheblich von der Umgebung abheben, müssen die Nachbarn dies nur begrenzt hinnehmen. Das Landgericht Hannover (Az. 16 S 44/08) entschied, dass der Halter die Papageien jetzt nur noch zwei Stunden am Tag nach draußen lassen darf.

Nur ortsübliche Papageienhaltung ist erlaubt


Im Raum Darmstadt stritten sich zwei Nachbarn über den Lärm von Graupapageien. Nach Ansicht des Vogelfreundes, sind die gelegentlichen Schreie ortsüblich und hinzunehmen. Nicht aber aus Sicht des Nachbarn, der den Lärm als unzumutbar empfand und vors Gericht zog. Die Richter (Az.: 21 S 144/01) gaben schließlich dem Nachbar Recht und begründeten ihr Urteil, dass generell wesentliche Beeinträchtigungen des Grundstückseigentums durch Papageienlärm nicht hingenommen werden müssen. Eine ortsübliche Papageienhaltung kann nur diejenige sein, die in einem Wohngebiet auf die angrenzenden Grundstücke keine stärker störenden Geräusche abgibt, als im Allgemeinen üblich ist. Ein einzelner Papageienschrei kann noch nicht als wesentliche Beeinträchtigung eingestuft werden, selbst wenn dieser über den üblichen Dezibel-Grenzwerten liegt. Erst wenn deutlicher Vogellärm mehr als zwei- bis dreimal am Tag bis zu jeweils 5 Minuten vorkommt, liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor.

Über 40 Papageien sind nicht ortsüblich

Im Raum Karlsruhe hielt ein Vogelfreund 40 bis 50 Papageien und andere Sittiche in einer Außenvoliere seines Grundstückes. Auch hier zog der Nachbar vor Gericht. Die Richter bestätigten dem Nachbarn, dass solch lästiges Geschrei nicht hinnehmen zu müssen. Da eine solch intensive Grundstücksnutzung des Vogelhalters nicht mehr ortsüblich ist, muss dieser bauliche Vorkehrungen zur drastischen Lärmminderung treffen. Notfalls muss die Vogelhaltung eingeschränkt oder aufgegeben werden, wenn bauliche Maßnahmen nicht zum gewünschten Ergebnis führen, so das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 6 U 57/98)

Das Amtsgericht Frankfurt sieht schon 8 Papageien als nicht ortüblich

Das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 31 C 3459/94-83) entschied sich für das Ruhebedürfnis und untersagte die Haltung von acht Nymphensittichen in einer Außenvoliere, nachdem ein Sachverständiger einen hohen Störschallpegel festgestellt hatte. Aus der Begründung des Urteils ergeht, das exotische Vogelstimmen nicht hingenommen werden müssen, weil sie nicht ortsüblich sind und weil sie nicht mit den Geräuschen vergleichbar sind, wie sie von einheimischen Vögeln ausgehen.

Mittagsruhe zwischen 12.00 und 15.00

Nicht ganz so laut ging es auf dem Amtsgericht Langen (Az.: 56 C 287/00) zu, dass jedoch auch Papageienlärm als deutlichen Unterschied vom Gezwitscher der heimischen Vogelwelt sieht und somit zu einer Lärmbeeinträchtigung führen kann.  Allerdings muss auch der so gestörte Nachbar gewisse Einschränkungen hinnehmen und auch das Recht des Nachbarn auf Haustierhaltung akzeptieren. Da es hier nicht ganz so laut zuging, kann zwar der Nachbar eine uneingeschränkte Ruhigstellung der streitigen zwei Graupapageien nicht verlangen, wohl aber ein „Schreiverbot“ während der Mittagsruhe zwischen 12.00 und 15.00 Uhr.

Begrenzung der Gartenzeiten

Das LG Nürnberg-Fürth, Az.: 11 S 8784/96 begrenzte die Gartenzeiten eines exotischen Vogels auf die Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr und des Nachmittags von 16 bis 17 Uhr, da auf die nähere Umgebung Rücksicht genommen werden müsse.

Eine Stunde ist zumutbar

In Zwickau hielt ein Vogelfreund seine vier Kakadus in einer fahrbaren Voliere auf der Terrasse, wogegen ein Nachbar klagte und sogar die Abschaffung der Tiere verlangte, da er seine Gesundheit beeinträchtigt sah. Die Richter in Zwickau (Az. 6 S 388/00) entschieden, dass der Halter die Voliere mit seinen vier Lieblingen eine Stunde lang am Tag draußen aufstellen darf und der Nachbar diese Stunde hinnehmen muss.

Lärm ist subjektiv geprägt


Was der eine als angenehm empfindet, nimmt der andere als Belästigung war. Die Rubrik Mietrecht des Internetportal Rechtsindex.de informiert über weitere Beeinträchtigungen durch Lärm, die nicht nur von Papageien ausgehen. Wie in diesen Fällen ist es sinnvoll vorab Regelungen zu finden, die beide Parteien zufrieden stellen. Oftmals bieten sich hier bestimmte Zeiten an, in der entweder Ruhe ist oder die Vögel das "Sagen" haben, so Rechtsindex.de

Autor Patrick kampa | Rechtsindex.de - Abdruck honorarfrei unter Quellenangabe
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