Der Kläger hat einen Aufnahmeantrag bei einem Fitnessstudio gestellt, der jedoch abgelehnt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger könne als Mann derzeit nicht in das Fitnessstudio aufgenommen werden, weil man unterhalb der wünschenswerten Quote an weiblichen Mitgliedern liege.

Fitness-Club - Frauenquote nicht erfüllt

Der Kläger sieht in der Nichtaufnahme in das Fitnessstudio, wegen fehlender Frauen, eine Benachteiligung aufgrund seines Geschlecht und klagt auf Aufnahme in das Fitnessstudio und Schmerzensgeld. Das Fitnessstudio trägt vor, dass das Geschlecht des Klägers nicht der Grund für die Verweigerung des Vertragsschlusses gewesen sei.

Das Urteil des Amtsgerichts Hagen (140 C 26/08)

Den Beweis, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung nicht vorlag, konnte das Fitnessstudio nicht führen. Gemäß § 22 AGG ist zu vermuten, dass die Nichtaufnahme des Klägers auf seinem Geschlecht beruhte, er also aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe benachteiligt wurde, so das Urteil des Amtsgericht Hagen (140 C 26/08).

Dem Kläger steht gemäß § 21 Abs. 2 S. 3 AGG ein Anspruch auf ein Schmerzensgeld für den erlittenen immateriellen Schaden in Höhe von 50,00 € zu. Mit diesem Betrag sind die Beeinträchtigungen des Klägers, die vor allem in einer persönlichen Kränkung bestanden, hinreichend abgegolten. Desweiteren ist der Kläger als Mitglied des Fitnessstudio aufzunehmen.

Rechtsgrundlagen:
AGG §§ 19, 21

Gericht:
Amtsgericht Hagen, Urteil vom 09.06.2008 - 140 C 26/08

AG Hagen
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