Ein Jahreskarten-Abo kann vom Fußballverein jederzeit ordentlich gekündigt werden. Nach § 2 der Verkaufsbedingungen des Vereins für das Jahreskarten-Abo stehe dem Verein ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Gegen diese vertragliche Regelung bestünden keine Bedenken.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist seit 20 Jahren Mitglied eines großen Münchner Fußballvereins und seitdem auch Inhaber einer Dauerkarte für Heimspiele des Vereins. Der Kläger besuchte als treuer Anhänger nahezu sämtliche Heimspiele in der Bundesliga sowie im DFB Pokal und der Champions League.

In der Saison 2013/2014 baute der Kläger für sich und seine Familie ein Haus und konnte aus diesem Grund 10 Bundesligaspiele nicht besuchen. Er gab bei diesen Spielen jedoch anderen Fans die Möglichkeit, über die Ticketbörse seine Karte zu erwerben und erhielt hierfür den jeweils anteilig bezahlten Jahreskartenpreis von 8,24 Euro zurückerstattet.

Ohne jede Vorwarnung kündigte der Verein das Jahreskarten-Abo. Der Kläger sieht in der Kündigung eine unzulässige Maßregelung dafür, dass er berechtigter Weise und mit gutem Grund an zehn Spielen nicht teilnehmen konnte. Er erhebt Klage gegen den Verein vor dem Amtsgericht München auf Erteilung einer Jahreskarte für die Heimspiele in der Bundesliga-Saison 2014/2015.

Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 122 C 16918/14)

Das Amtsgericht München (Urteil, Az. 122 C 16918/14) gab dem Verein Recht und wies die Klage ab. Nach § 2 der Verkaufsbedingungen des Vereins für das Jahreskarten-Abo stehe dem Verein ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Gegen diese vertragliche Regelung bestünden keine Bedenken, da das ordentliche Kündigungsrecht bei jedem Dauerschuldverhältnis, das auf unbestimmte Zeit läuft, zulässig ist. Die Kündigung verstoße nicht gegen ein gesetzliches Verbot.

Der Kläger trage keine Diskriminierung oder sonst einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vor. Das Kündigungsrecht stelle keine Schikane oder unzulässige Sanktion für ein rechtmäßiges Verhalten des Klägers bei der Weitergabe der Dauerkarte dar, sondern sei Ausdruck der Vertragsfreiheit des Vereins. Dieses Recht des Vereins, selbst zu bestimmen, mit wem er vertragliche Beziehungen eingeht, sei auch nicht eingeschränkt. Der Verein habe keine marktbeherrschende Stellung für den Profifußball in Bayern, so dass kein Kontrahierungszwang bestehe.

In München gebe es einen weiteren Profifußballclub in der zweiten Bundesliga und es gäbe einen weiteren südbayerischen Verein in der ersten Bundesliga. Zudem stehe es dem Kläger offen, über den freien Verkauf Bundesligaspiele oder Champions-League-Spiele des Vereins zu besuchen. Es gebe kein Recht auf eine bestimmte Leistung im Zivilrecht. Es sei Teil der Vereinspolitik und der Vereinsfreiheit des Fußballclubs, welchen Fans Sonderkonditionen eingeräumt werden sollen, solange dabei keine Vorschriften zum Schutz gegen Diskriminierung verletzt werden.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 18.12.2014 - 122 C 16918/14

AG München
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