Im vorliegenden Fall erstellte ein junges Paar intime Fotos mit dem Handy. Irgendwann war die Beziehung beendet und eines der rund 2 Jahre alten Fotos veröffentlichte der Ex-Freund im Internet. Freunde und Bekannte erkannten die Frau auf dem Foto, das sie beim Oralverkehr zeigte. Die Frau klagt und verlangt Schmerzensgeld.

Der Sachverhalt

2011 waren die 1995 geborenen Parteien noch ein Liebespaar. Dabei fertigte der Beklagte mit seinem Handy ein Foto, das das Paar beim Oralverkehr zeigt und auf dem die Klägerin zu erkennen ist. Die Beziehung wurde beendet und im Jahre 2013 stellte der Beklagte das Foto auf eine Internetplattform ein.

Die Internetplattform wurde von Freunden und Bekannten des Paares besucht. Das Foto verbreitete sich daraufhin - ohne Zutun des Beklagten - insbesondere über soziale Netzwerke des Internets. Wenige Tage nach dem Einstellen erfuhr die Klägerin von dem Fotos. Sie forderte ihren Ex-Freund auf, das Foto zu entfernen, was dieser umgehend tat. Später löschte er auch sein Profil auf der Internetplattform.

Im vorliegenden Zivilprozess wurde festgestellt, dass die Klägerin durch die Veröffentlichung einen gesundheitlichen Schaden in Form sich sukzessiv über mehrere Jahre erstreckende, psychische Erkrankungen erlitten hat. Vom Beklagten hat sie Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro.

Die Entscheidung

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klägerin zum Ausgleich ihres immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld von 7.000 Euro zugesprochen (und zugleich den vom Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag von 20.000 Euro reduziert).

Der Beklagte habe der Klägerin ein Gesundheitsschaden zugefügt, indem er das die Klägerin abbildende intime Foto ohne ihre Zustimmung im Internet veröffentlicht habe. Ihren Gesundheitsschaden und auch dessen Verursachung habe der angehörte medizinische Sachverständige überzeugend bestätigt.

Höhe des Schmerzensgeldes

Zu berücksichtigen seien die von der Klägerin erlittenen psychischen Erkrankungen und die Auswirkungen auf ihre Lebensgestaltung. Die Klägerin habe sich längere Zeit zurückgezogen, die Öffentlichkeit gescheut und sich zunächst nicht in der Lage gesehen, eine Berufsausbildung zu beginnen.

Hinzu komme, dass die Bildveröffentlichung zu einer massiven Bloßstellung der aufgrund ihres jungen Alters besonders verletzlichen Klägerin gegenüber einer unüberschaubaren Anzahl von Personen, u.a. aus ihrem nahen Umfeld, geführt habe. Auch wenn der Beklagte das Foto schon nach kurzer Zeit von seinem Internetprofil gelöscht habe, hätten es (vorhersehbar) dritte Personen bereits entdeckt und heruntergeladen. Die Verbreitung des Fotos sei unkontrollierbar gewesen.

Demgegenüber sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass der sein Tun bereuende Beklagte das Bild - vermutlich stark alkoholisiert - im Zuge einer unreflektierten Spontanhandlung ins Internet hochgeladen habe, offenbar - wohl auch im Hinblick auf sein junges Alter (geb. 1995) - ohne die weitreichenden Folgen seines Handelns zu überdenken.

Außerdem sei aufgrund des mittlerweile erfolgten Schulabschlusses und des Wohnortwechsels der Klägerin nicht mehr zu erwarten, dass die Klägerin künftig weiterhin massiv mit dem Foto konfrontiert werde. Nach ihren eigenen Angaben sei das derzeit jedenfalls nicht der Fall. Schließlich sei es überwiegend wahrscheinlich, dass das das Foto ursprünglich im Einvernehmen der Parteien gefertigt worden sei. Die gesamten Umstände rechtfertigten das vom Senat zuerkannte Schmerzensgeld von 7.000 Euro.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.02.2017 - 3 U 138/15

OLG Hamm, PM 01.06.2017
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